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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 642/01
Rechtsgebiete: StPO, OwiG, BKatV
Vorschriften:
StPO § 381 | |
OWiG § 71 | |
BKatV § 2 |
2 Ss OWi 642/01 OLG Hamm Senat 2
Beschluss
Bußgeldsache
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 7. Dezember 2000 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27.09.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Betroffenen bzw. ihres Verteidigers beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Schwerte zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Gegen die Betroffene ist durch Bußgeldbescheid des Kreises Unna vom 15. Juni 2000 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 150,00 DM sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats festgesetzt worden. Nachdem die Betroffene dagegen Einspruch eingelegt hatte, hat das Amtsgericht sie wegen fahrlässigen Verstoßes nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 300,00 DM verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat es abgesehen.
Das Urteil, das das Amtsgericht - gestützt auf § 77 b Abs. 1 OWiG - zunächst nicht begründet hatte, ist der Staatsanwaltschaft Hagen am 16. Januar 2001 zugestellt worden. Nachdem die Staatsanwaltschaft Hagen am 23. Januar 2001 - zunächst unbeschränkt - Rechtsbeschwerde eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt hatte, hat das Amtsgericht entsprechend § 77 b Abs. 2 OWiG die Urteilsgründe nachträglich wie folgt abgefasst:
"Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus dem Bußgeldbescheid des Kreises Unna vom 15.06.2000 in dieser Sache.
Der dort der Betroffenen zur Last gelegte Sachverhalt ist auf dem Grunde der geständigen Einlassung der Betroffenen entsprechend festgestellt worden.
Da die Betroffene durch Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde des Kreises Osnabrück wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaft am 21.05.1999 - bestandskräftig seit dem 08.11.1999 - mit einer Geldbuße von 100,00 DM belegt worden ist, wäre an sich gemäß § 2 Abs. II BKatV eine Geldbuße von 150,00 DM und ein Fahrverbot verwirkt.
Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass durch eine fühlbare Erhöhung der Geldbuße auf das Fahrverbot ausnahmsweise verzichtet werden kann, da in beiden Fällen das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung nur geringfügig - nämlich: 27 km/h und 31 km/h - über der kritischen Grenze lag, die Betroffene einsichtig ist und der Ort der jetzigen Geschwindigkeitsmessung als gerichtsbekannte "Radarfalle" zu bewerten ist. Das deshalb, weil die Messstelle in einer Gefällestelle liegt und nur ca. ein Kilometer weiter der dreispurige Ausbau der A1 beginnt und die Verkehrsbeschränkungen dann wegfallen."
Dieses Urteil ist der Staatsanwaltschaft am 13. Februar 2001 zugestellt worden. Diese hat daraufhin in einer weiteren Rechtsbeschwerdebegründung ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und sich mit näheren Ausführungen allein gegen die Nichtverhängung eines Fahrverbotes gewendet.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel zwar beigetreten, hält aber die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch für unwirksam. Sie hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Schwerte zurückzuverweisen.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden.
Entgegen der Auffassung des Verteidigers im anwaltlichen Schriftsatz vom 25. September 2001 hat für die Staatsanwaltschaft Hagen die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde erst mit der Zustellung des nach § 77 b Abs. 2 Alt. 2 OWiG ergänzten Urteils am 13. Februar 2001 begonnen (vgl. BGH VRS 95, 413; BayObLG NStZ-RR 1997, 247 in Ergänzung zu NStZ-RR1997, 48; KK-Senge, OWiG, 2. Aufl., § 77 b Rdnr. 16; a. A. Göhler, OWiG, 12. Aufl., Rdnr. 3 zu § 77 b, der die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bereits mit Zustellung des Urteils, das keine Gründe enthält, in Gang setzen will). Denn § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO knüpft nicht bereits an die Zustellung eines nach § 77 b Abs. 1 Satz 1 OWiG noch nicht mit Gründen versehenen Urteils an. Er setzt vielmehr die Zustellung des vollständigen Urteils voraus. Nur so kann der Rechtsmittelführer sachgerecht prüfen, ob er die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens veranlassen und in welchem Umfang sowie mit welcher Begründung er das Urteil gegebenenfalls anfechten will (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45.Aufl., § 345 Rdnr. 5; Kuckein in KK, StPO, StPO, 4. Aufl., § 345 Rdnr. 6). Durch die Zustellung der Urteilsformel am 16. Januar 2001 ist daher lediglich die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels in Gang gesetzt worden.
Ungeachtet dessen hatte die Staatsanwaltschaft Hagen aber ohnehin bereits mit Einlegung der Rechtsbeschwerde am 23. Januar 2001 die Verletzung materiellen Rechts gerügt und damit wirksam die allgemeine Sachrüge erhoben, so dass die Rechtsbeschwerdebegründung auf jeden Fall rechtzeitig erfolgt ist. Einzelausführungen zur Sachrüge können bis zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nachgeschoben werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 344 Rdnr. 19).
2.
Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist jedoch unwirksam, weil das Urteil keine hinreichenden Feststellungen zur Tat enthält.
Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist, dass das angefochtene Urteil seine Prüfung ermöglicht. Die Beschränkung ist daher nicht möglich, wenn das Urteil keine Gründe enthält oder wenn die Feststellungen zur Tat, sei es auch nur zur inneren Tatseite, so knapp, unvollständig oder unklar sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 Rdnr. 16).
Vorliegend tragen die Feststellungen den Schuldspruch nicht. Sie sind schon deshalb unzureichend, weil sich das Amtsgericht darauf beschränkt hat, wegen der tatsächlichen Feststellungen auf den Bußgeldbescheid zu verweisen. Eine solche Bezugnahme ist vorliegend unzulässig, denn die Voraussetzungen für ein abgekürztes Urteil gemäß § 71 OWiG, § 267 Abs. 4 StPO liegen nicht vor (vgl. BayObLG bei Rüth, DAR 1983, 255; OLG Düsseldorf VRS 78, 126, 127; KG DAR 1988, 102; KK-Senge, a.a.O., § 71 Rdnr. 106; Göhler, a.a.O., § 71 Rdnr. 42). Angesichts der unzureichenden Feststellungen lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, welchen Sachverhalt das Amtsgericht der Verurteilung zugrunde gelegt hat. Eine Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob das Amtsgericht das sachliche Recht zutreffend angewendet hat, ist daher nicht möglich.
Schon aufgrund dieses Mangels, der zur Unwirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch führt, war das angefochtene Urteil auf die Sachrüge bereits im Schuldspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.
3.
Darüber hinaus weist auch der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils Rechtsfehler auf.
Die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat, halten entgegen der in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 25. September 2001 vertretenen Auffassung rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Verwirklichung eines der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BKatV aufgeführten Tatbestände indiziert das Vorliegen eines groben bzw. beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, so dass es in diesen Fällen in aller Regel der Verhängung eines Fahrverbotes als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bedarf (vgl. BGHSt 38, 125; 231). Gemäß § 2 Abs. 4 BKatV kann in Ausnahmefällen unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden. Im Unterschied zu dem Regelfahrverbot in den Anwendungsfällen des § 24 a StVG, in denen nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes rechtfertigen können, reichen in den Fällen des § 2 Abs. 1 BKatV zwar möglicherweise schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände aus, um einen Ausnahmefall zu begründen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 24; BGH NZV 1992, 117, 119; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 28. August 1996 in 2 Ss OWi 926/96, VRS 92, 369). Im vorliegenden Falle erfüllt der von dem Amtsgericht festgestellte Geschwindigkeitsverstoß der Betroffenen aber nicht nur den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 5.3.3. der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV, sondern zusätzlich auch den Tatbestand des § 2 Abs. 2 BKatV. Denn die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte ausweislich der Urteilsgründe nur einige Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides, der gegen die Betroffene in Höhe von 100,00 DM wegen einer am 21. Mai 1999 begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h erlassen worden war. Sie stellt daher nicht nur einen groben, sondern auch einen beharrlichen Pflichtenverstoß dar. Schon angesichts dieses Verhaltens der Betroffenen, die sich die vorangegangene Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 100,00 DM nicht hat zur Warnung diesen lassen, bilden die von dem Amtsgericht als mildernd berücksichtigten Umstände, die sich zudem in der Beschreibung der Örtlichkeiten an der Messstelle erschöpfen, keine ausreichende Grundlage, die es rechtfertigen würde, von einem Fahrverbot abzusehen. Das Gleiche gilt, soweit der Amtsrichter als besonderen Umstand gewertet hat, dass sowohl die frühere als auch die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung jeweils nur geringfügig über der kritischen Grenze lagen und die Betroffene einsichtig war.
Ob das Fahrverbot für die Betroffene möglicherweise mit existenzbedrohenden beruflichen oder sonstigen wirtschaftlichen oder persönlichen Nachteilen verbunden ist, die ein Absehen rechtfertigen würden, hat das Amtsgericht nicht festgestellt.
Das Amtsgericht wird sich im Rahmen der neuerlichen Verhandlung und Entscheidung der Sache mit den vorstehenden Erwägungen auseinander setzen müssen. Es hat gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 StPO auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Ende der Entscheidung
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